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M&A:
Der Letter of Intent (LoI)

- Ein wesentlicher Baustein auf dem Weg zu erfolgreichen Unternehmenstransaktionen

Unternehmenstransaktion sind wieder en vogue. Die Lage auf den Finanzmärkten scheint sich trotz zahlreicher Krisenherde stabilisiert zu haben. Das Steigen der Zinsen und der Inflation ist ausgebremst. Viele Unternehmen sehen ein Bedürfnis für die Stärkung, Erweiterung oder gar Anpassung ihrer Geschäftsmodelle, insbesondere im Hinblick auf Künstliche Intelligenz, sonstige Technologie, Produktportfolio und Personal. Finanzielle Mittel für anorganisches Wachstum durch Zukäufe sind vorhanden. Alle diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich der Markt für M&A-Transaktionen wieder im Aufschwung befindet. Anorganisches Wachstum durch externe Zukäufe ist wieder interessant.

Ein M&A-Transaktionsprozess setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Schritten zusammen. Nach Initiativansprachen und Vorgesprächen gelangen Transaktionsprozesse, sofern ein gewisser Wahrscheinlichkeitsgrad der Umsetzung besteht, in der Regel an einen Punkt, an dem die Parteien den Verhandlungstand und Eckpunkte festhalten wollen. Häufig wird dafür eine als „Letter of Intent“ (LOI) betitelte einseitige Erklärung des potentiellen Käufers, oftmals gegengezeichnet durch die Verkäuferseite, gewählt. Form und Bezeichnung können jedoch variieren, z.B. „Absichtserklärung“, „Memorandum of Understanding“ (MoU), „Term Sheet” oder „Heads of Agreement” sind ebenfalls häufig anzutreffen. Inhaltlich unterscheiden sich diese Varianten aber kaum bedeutsam. Ihnen ist gemeinsam, dass es sich im Wesentlichen um unverbindliche Absichtserklärungen oder -vereinbarungen über die Durchführungen einer Transaktion und deren etwaige Struktur, gepaart oftmals mit Ausführungen zu weiteren Schritten und einem vorläufigen Zeitplan, handelt. Zu den Inhalten gehören daher Ausführungen u.a. zur rechtlichen Struktur der Transaktion (Asset- oder Share-Deal), zur Durchführung und zum Ablauf einer Due Diligence, zum (vorläufigen) Kaufpreis und dessen Anpassung (Stichworte: „Locked Box“ oder „Closing Accounts“), zu Zahlungsmodalitäten und zu wesentlichen sonstigen Kernpunkten kaufvertraglicher Regelungen.

Ein entsprechendes Dokument ermöglicht den Parteien, ihre Absichten und Vorstellungen zu kommunizieren, und kann zur Vermeidung von Misskommunikation und Missverständnissen beitragen. Ein „Spielfeld“ für die weiteren Gespräche und Verhandlungen wird damit abgesteckt, ohne jedoch - abgesehen von einer nicht zu vernachlässigenden faktischen „Bindung“ - rechtlich zwingenden Charakter zu erzeugen.

Anders ist dies allerdings im Hinblick auf Regelungen, welche die Beteiligten in dem LoI als verbindlich vereinbaren, so dass sie damit von der Grundstruktur der Unverbindlichkeit abweichen. Beispiele hierfür sind Vereinbarungen zur Vertraulichkeit (falls nicht ohnehin separat geregelt), zu einer Exklusivität, zu Abwerbeverboten oder zu einer Abbruchgebühr für den Fall des (grundlosen) Abbruchs der Transaktion („Break-Up-Fee“).

Selbst ein (unverbindlicher) LoI bzw. eine vergleichbare Erklärung kann - auch wenn keine Regelung zum Break-Up-Fee enthalten ist - in Ausnahmefällen dennoch eine Haftungsgefahr aufgrund eines sog. Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründen, falls grundlos von der Transaktion Abstand genommen wird. Ausdrücklich finden sich häufig Formulierungen, wonach der Abschluss der Transaktion z.B. unter dem Vorbehalt einer zufrieden stellenden Due Diligence steht.

 

Fazit: Die Bedeutung eines LoI (oder vergleichbaren Dokuments) für M&A-Transaktionen darf nicht unterschätzt werden. Neben der Dokumentation der Ernsthaftigkeit der Durchführungsabsicht und dem Festhalten des Verhandlungsstands kann ein LoI sowohl verbindliche Regelungen als auch zumindest eine faktische Grundlage für die weiteren Verhandlungen bieten.



(Beitrag vom 01.07.2024)

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