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Gesellschaftsrecht:
Das neue Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, abgekürzt MoPeG, in Kraft treten und eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen für Personengesellschaften mit sich bringen. Zu den Neuerungen zählt die Einführung des sog. Gesellschaftsregister. Dieses von den Amtsgerichten zu führende Register betrifft - trotz der irreführenden Bezeichnung - ausschließlich Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

 

Eine Eintragungsmöglichkeit in das Gesellschaftsregister besteht nur für sog. Außen-GbRs, d.h. solche GbRs, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen. Eine eingetragene GbR hat den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sollte in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Sämtliche Anmeldungen zum Gesellschaftsregister bedürfen einer Notarmitwirkung. Ein „einfacher“ Weg der Beendigung der Eintragung ist nicht vorgesehen; in der Regel wird zur Löschung im Register eine Liquidation erfolgen müssen.

 

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig.

Dennoch werden zahlreiche GbRs einem faktischen Zwang zur Eintragung z.B. aus den folgenden Gründen unterliegen:

  • Grundbucheintragungen einer GbR werden nur noch vorgenommen, falls die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird daher Voraussetzung für den künftigen Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundeigentum, Grundstücksrechte oder grundstücksgleiche Rechte.

  • Ist die GbR Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, muss sie künftig für eine Eintragung der Gesellschafterstellung (z.B. im Handels- oder Gesellschaftsregister) selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Ohne eine Eintragung der Gesellschafterstellung fehlt die Publizität des Gesellschaftsverhältnisses, was zu Folgeproblemen führen kann.

  • Für eine Registrierung beim Erwerb von Namensaktien an einer Aktiengesellschaft im Aktienregister muss künftig die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Entsprechendes gilt für im Schiffsregister eingetragene Rechte an Schiffen.



(Beitrag vom 07.11.2023)

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